I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für unsere Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehme(r)n (im folgenden
„Vertragspartner“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (im
folgenden „Bedingungen“) in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung.
Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn
sie explizit schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns
vorbehaltslos ausgeführt wird, nachdem der Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen
widersprochen hat.
2.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld durch Sonderbedingungen
ergänzt.
3.
Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere
Geschäftsbedingungen für die gesamte, auch zukünftige, Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten.
4.
Alle Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen der Vertragsparteien und ihrer Vertreter/
Erfüllungsgehilfen bedürfen, soweit sie den Vertragsschluss betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform, wobei die Schriftform auch durch Textform einschließlich E-Mail gewahrt wird. Dies gilt nicht
für nachträgliche Vereinbarungen, die den Vertrag ändern.
II. Angebot, Vertragsabschluss, Änderungsvorbehalt
1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.
Änderungen der handelsüblichen Mengen oder Qualitätstoleranzen bleiben uns vorbehalten, solange
dadurch nicht der Preis und / oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert
werden und die Änderungen / Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar sind.
3.
Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc.
gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte,
wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4.
Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt
vorbehalten.
5.
Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen
nach Ausstellungsdatum bei uns eingehen.
III. Preise; Rechnungsstellung; Umsatzsteuer
1.
Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung
und Zoll zuzüglich der am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.
Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist jede Vertragspartei
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu
verlangen.
3. Elektronische Rechnungen:
Wir versenden unsere Rechnungen in der Regel als elektronische Rechnungen. Sofern der
Vertragspartner bei seiner Bestellung nicht ausdrücklich eine Rechnung in Papierform verlangt,
beinhaltet die Bestellung auch seine stillschweigende Zustimmung mit der Erteilung einer
elektronischen Rechnung. Der Vertragspartner kann diese Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen und – entweder beschränkt auf eine einzelne Bestellung oder generell für alle
künftigen Lieferungen – die Erteilung einer Rechnung in Papierform verlangen. Auf Verlangen hat uns
der Vertragspartner eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben, an die der Versand der für ihn bestimmten
elektronischen Rechnungen erfolgen soll. Wir machen den Vertragspartner darauf aufmerksam, dass
die Archivierung einer elektronischen Rechnung im selben elektronischen Format erfolgen muss, in dem
die Rechnung ausgestellt und empfangen wurde.
4. Ausfuhrnachweis:
Holt ein Vertragspartner mit Geschäftssitz außerhalb desjenigen Landes, in dem unser
vertragsbeteiligtes Werk seinen Sitz hat (ausländischer Abnehmer), selbst oder durch beauftragte
Transportunternehmen Ware bei uns ab und befördert oder versendet sie ins Ausland, hat uns der
Vertragspartner den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis
auch innerhalb einer hierzu von uns gesetzten Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, die auf die
Lieferung angefallene Umsatzsteuer nachträglich beim Vertragspartner einzufordern.
5. Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer und Gelangensbestätigung:
Bei Lieferungen an Vertragspartner mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat uns der
Vertragspartner vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer bekannt zu geben, unter
der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.
Sofern wir zu Lieferungen an Vertragspartner mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine
Umsatzsteuer in unseren Lieferrechnungen ausweisen, erfolgt dies unter dem Vorbehalt, dass die
zuständigen Steuerbehörden eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anerkennen. Den
Vertragspartner trifft eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass er uns auf erstes Anfordern
unverzüglich eine Empfangsbestätigung über den Erhalt der gelieferten Waren [Gelangensbestätigung]
in der hierfür vorgesehenen Form zu erteilen hat.
Sind die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht gegeben, z. B.
weil wir von unserem Vertragspartner keine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer oder eine
angeforderte Gelangensbestätigung auch innerhalb einer hierzu gesetzten Nachfrist nicht erhalten
haben, sind wir berechtigt, die auf die Lieferung angefallene Umsatzsteuer nachträglich beim
Vertragspartner einzufordern.
IV. Lieferung und Leistung
1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir FCA (Incoterms 2010) ab Sitz unseres am Vertrag
beteiligten Werkes. Es steht uns frei, die Versandart zu wählen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Kleinaufträge und Ersatzteillieferungen werden lediglich gegen Vorkasse oder Nachnahme und ohne
Gewährung unserer Rabatte versandt.
2.
Soweit Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ vereinbart wird, bedeutet dies die Anlieferung ohne
Abladen unter der Voraussetzung, dass eine mit schwerem Lastzug ( EG-Fahrzeugklasse N3 )
befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des
Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Entladen
hat unverzüglich durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner
berechnet.
3.
Die von uns angegebenen „circa“-Termine für Lieferungen und Leistungen sind nicht rechtsverbindlich.
Fix-Termine müssen von uns schriftlich als solche bestätigt werden. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn
bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand im Falle einer Holschuld ausgesondert wurde und dem
Vertragspartner wörtlich angeboten wurde, im Falle einer Schickschuld der Liefergegenstand an die
Transportperson übergeben wurde.
4.
Teillieferungen und -leistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und können von uns auch
gesondert in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen oder Teilleistungen sind ausnahmsweise
unzulässig, wenn sie für den Vertragspartner unzumutbar sind.
5.
Wird ein unverbindlicher Liefer- oder Leistungstermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der
Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern, bzw. zu
leisten. Wird die Lieferung oder Leistung von uns nicht bis zum Ablauf der Nachfrist erbracht, kann der
Vertragspartner durch schriftliche Erklärung Vertragsaufhebung (Rücktritt) erklären.
6. Höhere Gewalt:
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Wir sind in
diesen Fällen verpflichtet, dem Vertragspartner die Liefer- oder Leistungsstörung und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen und Termine verlängern sich in diesen um
die betreffende Zeit, maximal jedoch 2 Wochen. Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen uns
auch, ganz oder teilweise Vertragsaufhebung zu verlangen.
7.
Die Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
8.
Gerät der Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen in Annahmeverzug, so trägt er die
dadurch entstehenden Mehrkosten. Ab dem Zeitpunkt der Meldung der Abholbereitschaft trägt der
Vertragspartner die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, sofern eine
Holschuld vorliegt. Im Falle der Schickschuld geht die Gefahr auf den Vertragspartner mit Übergabe an die
Transportperson über.
Die Gefahr geht ebenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des Annahmeverzugs über.
Vertragsgemäß abholbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir
nach vorausgegangener Nachfristsetzung (Mahnung) berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers
nach unserer Wahl zu liefern oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
9. Lagergeld:
Führt ein Annahmeverzug des Vertragspartners zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat uns der
Vertragspartner für die Verzugsdauer die angefallenen Lagerkosten gegen Nachweis oder pauschal in
Höhe der bei Einlagerung durch eine Spedition üblicherweise berechneten Lagerkosten zu erstatten.
Statt dessen sind wir auch berechtigt, die Ware tatsächlich bei einer Spedition unserer Wahl
einzulagern und dem Vertragspartner die hierdurch entstehenden Lagerkosten zu berechnen.
Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens von uns
vorbehalten.
10.
Der Vertragspartner hat beim Transport der bei uns abgeholten Waren neben den gesetzlichen
Bestimmungen zur Ladungssicherung auch die insoweit anerkannten Regeln der Technik sowie die GA
Actuation Systems GmbH Verfahrensanweisungen zur Ladungssicherung im Straßenverkehr
zu beachten. Der Vertragspartner hat die vorstehenden Verpflichtungen auch seinen etwaig
beauftragten Spediteuren oder Transportunternehmen aufzuerlegen.
V. Zahlungsbedingungen
1.
Es gilt grundsätzlich das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel als Fälligkeitstermin. Insofern
steht uns ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch
Verzug ein, ohne dass es hierzu noch einer Mahnung bedarf, sofern der Schuldner die Nichtleistung zu
vertreten hat. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, die für den unternehmerischen Verkehr geltenden
gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben
hiervon unberührt.
2.
Abweichend von Ziffer 1 haben Zahlungen ausnahmsweise zur konkret vereinbarten Fälligkeit,
andernfalls innerhalb von 8 Bankarbeitstagen ab Rechnungsdatum und Erhalt der Rechnung sowie der
Ware ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto in der am Sitz des vertragsbeteiligten Werkes
geltenden Währung zu erfolgen, sofern die Rechnung keinen Fälligkeitstermin gemäß Ziffer 1 nennt.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist insofern das spätere Ereignis.
Sofern für Zahlungen ein Einzug im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, erklärt sich der
Vertragspartner damit einverstanden, dass wir die Frist für die Vorankündigung (pre-notification) einer
Lastschrift-Abbuchung abweichend von der Standardfrist des SEPA-Regelwerks auf bis zu 2 Tage
verkürzen können.
3.
Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung entgegen. Bank-,
Diskont- und Einziehungsspesen
sind vom Vertragspartner zu tragen.
4.
Werden uns nach Vertragsabschluss objektiv gegebene Umstände bekannt, welche geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung
zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. In diesen Fällen können wir bei Verweigerung des
Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf Vertragsaufhebung und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
5.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus
diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur mit
unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ein
Aufrechnungsrecht besteht ferner, wenn die zur Aufrechnung genutzte Gegenforderung des
Vertragspartners aus einem Grund resultiert, der ihn zur Leistungsverweigerung (teilweise) berechtigt
hat bzw. hätte.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
unser Eigentum, auch wenn Bezahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall der Weiterveräußerung und/ oder Weiterverarbeitung der
Vorbehaltsware. In letzterem Fall erfolgt die Weiterverarbeitung für uns als Hersteller.
2.
Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht im
Verzug ist und unter der Voraussetzung weiterveräußern, dass seine Abnehmer gegen die Forderung
aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderung aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der
Vertragspartner nicht berechtigt.
3.
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bis zur vollständigen Bezahlung
unserer Forderungen (Ziff. 1) bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese
Sicherungsabtretung bereits jetzt an.
Hat der Vertragspartner über seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung seiner Waren bereits
Vorausverfügungen getroffen, die der Sicherungsabtretung an uns entgegen stehen könnten, (wie z.B.
Vorausabtretungen im Rahmen eines Factoringvertrages), so gilt an Stelle der Forderungen aus der
Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware der diesbezügliche Anspruch des Vertragspartners auf die
Gegenleistung gegen den durch die Vorausverfügung Begünstigten (z.B. Factoringbank) als an uns
sicherungsabgetreten.
Der Vertragspartner hat uns umgehend darüber zu informieren, wenn und sobald er Vorausverfügungen
über künftig in seinem Geschäftsbetrieb entstehende Forderungen getroffen hat oder wenn vertragliche
oder sonstige Verpflichtungen bestehen oder bevorstehen, die unsere Sicherungsrechte tangieren
könnten.
4.
Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware
vereinnahmten Verkaufserlöse oder die an dessen Stelle tretenden Surrogate (z.B. bei Factoring)
werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar unser Eigentum. Unsere Befugnis, bei
Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen die an uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seinen Schuldnern die
an uns erfolgte Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere
Sicherungsrechte hat der Vertragspartner auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu
informieren.
5.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Vertragspartners die Herausgabe der Vorbehaltsware
zu verlangen.
6.
Das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus
erlischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche
gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten Frist, bis zu der wir vom Vertragspartner wegen
Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen gefordert hatten (vgl.
Ziff. V.4.). Endet das Weiterveräußerungsrecht des Vertragspartners, können wir die Rückgabe der
Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige
Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware hat uns der Vertragspartner in jedem
Fall zu ersetzen.
7.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Verarbeitete Waren bzw. unsere
Miteigentumsanteile hieran gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehenden Ziffern.
8.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend
um insgesamt mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach
unserer Wahl zurück. Dies geschieht auch dann, wenn der Schätzwert der Sicherheiten 150% der
gesicherten Forderung übersteigt.
9.
Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr hat der Vertragspartner die in seinem Heimatland
zwingend erforderlichen Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentumsvorbehalts zu treffen. Hierzu
gehören zum Beispiel
Sollte eine vergleichbare Regelung zum Eigentumsvorbehalt, wie sie nach dem am Sitz unseres
vertragsbeteiligten Liefer-Werkes geltenden Recht möglich ist, im Heimatland des Vertragspartners
nicht anerkannt sein (insbesondere beim Fehlen des Instituts des erweiterten oder verlängerten
Eigentumsvorbehalts), können wir vom Vertragspartner jederzeit eine Bankbürgschaft, Bankgarantie
oder eine adäquat werthaltige Sicherheit in Höhe des entsprechenden Auftragswertes unserer
Warenlieferungen verlangen.
VII. Haftung des Verkäufers wegen Vertragswidrigkeiten (Mängelhaftung)
1.
Der Vertragspartner hat einen Anspruch darauf, dass unsere Lieferungen und Leistungen
vertragsgemäß erbracht werden. Für eventuelle Vertragswidrigkeiten, insbesondere Sachmängel,
haften wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Für Vertragswidrigkeiten, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für Folgen unsachgemäßer und ohne
unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners
oder Dritter.
3.
Vor Wahrnehmung seiner Rechtsbehelfe setzt uns der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur
Erfüllung der vertragsgemäßen Pflichten und gewährt uns die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen
Überprüfung der an uns gestellten Forderungen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Nacherfüllung
unmöglich ist, wir berechtigterweise die Nacherfüllung verweigern dürfen oder die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.
4.
Der Vertragspartner hat die Pflicht, die Ware binnen kurzer Frist, spätestens innerhalb von 5
Arbeitstagen nach Eingang am Bestimmungsort, zu untersuchen. Offene Mängel hat der
Vertragspartner binnen angemessener Frist, spätestens aber 14 Kalendertage nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort, verdeckte Mängel binnen angemessener Frist, spätestens 14 Kalendertage nach
Entdeckung des Fehlers, schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die Art des Mangels
genau zu bezeichnen.
5.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelanzeige bessern wir zunächst nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz, sofern die Nacherfüllung nicht unmöglich ist
oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
6.
Erwächst dem Vertragspartner wegen Mängeln der Kaufsache ein Anspruch auf Schadensersatz, so
haften wir das erste Jahr ab Ablieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen hierfür.
Nach Ablauf des ersten Jahres ab Ablieferung haften wir auf Schadensersatz nur noch wie folgt:
Wir haften unbeschränkt für grob fahrlässige sowie vorsätzliche Pflichtverletzung, sowie bei Arglist,
Beschaffenheitsgarantien oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wir haften auch
unbeschränkt für jede schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
Ansonsten haften wir für leichte Fahrlässigkeit nur im Fall der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dies sind solche wesentlichen Vertragspflichten, die die
Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalspflichten haften wir jedoch nur
auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Die Beschränkung der Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
entfällt, wenn es durch die leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten zu einer Schädigung von Leib,
Leben oder Gesundheit kam.
Diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer
Organe, gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.
In den vereinbarten Preisen ist bereits ein genereller Nachlass für die Beschränkung der Mängelrechte
im Fall des Unternehmerregresses (Art. 4 der Richtlinie 1999/44/EG) bedacht.
8.
Für ersatzweise gelieferte und eingebaute Teile sowie Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist 1
Jahr ab Lieferung / Einbau. Abweichend hiervon haften wir auf Schadensersatz hieraus wie oben unter
Ziff. 6. geregelt.
VIII. Produkthaftung
Für Schäden infolge eines Produktfehlers haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Produkthaftung.
IX. Haftungsbeschränkung
Wir haften für grob fahrlässige sowie vorsätzliche Pflichtverletzungen unbeschränkt. Wir haften zudem für jede schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit unbeschränkt. Auch haften wir unbeschränkt bei Arglist, Beschaffenheitsgarantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Ansonsten haften wir für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dies sind solche Pflichten, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf die der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, dass aus ihr eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit resultierte. In letzterem Fall haften wir wieder unbeschränkt.
Diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer
Organe, gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
X. Geheimhaltung
1.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln.
2.
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im
Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.
Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Nichtannahme eines von uns an ihn gerichteten Angebots, die
ihm von uns übergebenen Angebotsunterlagen vollständig und unverzüglich an uns zurückzugeben.
XI. Sonstige Bestimmungen
1.
Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort der Sitz unseres
vertragsbeteiligten Werkes.
2.
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist der Sitz unseres vertragsbeteiligten Werkes, wenn der
Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon sind wir auch berechtigt, den Vertragspartner an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3.
Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das am jeweiligen Gerichtsstand geltende Recht (lex fori)
unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen maßgebend. Im grenzüberschreitenden
Geschäftsverkehr findet das UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf [CISG] Anwendung. Soweit das CISG keine Regelungen enthält, bestimmen
sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nach der Rechtsordnung am jeweiligen Gerichtsstand
unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
4.
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit
unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners in dem nach
der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 (Datenschutzrichtlinie) zulässigen Umfang verarbeiten und
nutzen.
5.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer
sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
dieser Bedingungen/ Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien
bemüht, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.